Die Idee
Das Quartier gestalten die, die es nutzen.
Auf der Überseeinsel entsteht ein neues Stück Bremen. Wie die Räume genutzt werden, welche Veranstaltungen es für Bewohner:innen und Beschäftigte gibt und vieles mehr regelt künftig die Quartiersgenossenschaft. Werde Mitglied, nutze die Vorteile und bring dich ein, wenn du magst.
Es entscheidet keine Behörde und kein Eigentümer, sondern die Menschen, die hier wohnen und arbeiten.
Mitgliedschaft
So funktioniert es
Alle, die auf der Überseeinsel wohnen oder arbeiten, und Unternehmen mit Sitz im Quartier.
einmalig. Bei Austritt bekommst du ihn zurück.
im Monat, erst ab 1. Januar 2028. Eintreten kannst du schon jetzt.
Zum Ende eines Geschäftsjahres. Den Anteil zahlen wir nach Feststellung des Jahresabschlusses zurück.
Vorteile
Was du als Mitglied hast
Der Beitrag rechnet sich schnell. Diese Vorteile sind geplant:
Carsharing DAVE ohne Grundgebühr
Du zahlst nur Kilometer und Zeit, vorgesehen sind 25 Cent pro km und 50 Cent pro Stunde.
Günstigerer Stellplatz
75 statt 84 Euro im Monat.
5 % Rabatt beim E-Laden
38 statt 40 Cent pro kWh. Ist das gesamte Ladesystem installiert, rechnen wir mit weiter sinkenden Preisen.
Kostenlos schwimmen
Im Schwimmbad im Quartier von 5:00 bis 8:30 Uhr und ab 20:30 Uhr, mit mindestens drei Bahnen.
10 % Rabatt in Restaurants und Bars
Zum Beispiel im Vitaminlager, im Hopfenfänger, bei Ziomano di Napoli, im La Sorella di Manu und in der Bar im Chernobyl. Weitere Läden und Cafés folgen.
Das Quartierscafé
Dein nicht-kommerzieller Treffpunkt, mit Paket- und Poststation, an dem wir gemeinsam besprechen, was im Quartier passiert.
Feste Zimmerpreise für deinen Besuch
Im Hotel John & Will: 75 Euro (kleine Kategorie) oder 95 Euro (große Kategorie).
Satzung
Der Satzungsentwurf
Die Satzung regelt, wie die QUI eG arbeitet. Der Entwurf wird vor der Gründung noch rechtlich geprüft. Die wichtigsten Punkte:
Drei Mitgliedergruppen: Wohnen, Arbeiten sowie Unternehmen und Einrichtungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sechs Mitglieder, davon mindestens zwei aus der Gruppe Wohnen und zwei aus der Gruppe Arbeiten.
Die Genossenschaft betreibt ein Genossenschaftscafé mit Paket- und Poststation.
Satzungsentwurf vollständig lesen (Entwurf 2)
I. Firma, Sitz, Quartier, Zweck und Gegenstand
§ 1 Firma, Sitz und Quartier
(1) Die Genossenschaft führt die Firma „QUI eG“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bremen.
(3) Quartier im Sinne dieser Satzung ist das Gebiet der Überseeinsel in Bremen [genaue Abgrenzung, z. B. nach Bebauungsplan oder Lageplan].
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder sowie die Förderung ihrer sozialen und kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft gestaltet das Quartier als gemeinsamen Lebens- und Arbeitsort und berücksichtigt dabei die Belange der Bewohner:innen und der Beschäftigten gleichermaßen.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist
- die Organisation, Vermittlung oder Erbringung von Dienstleistungen und der Handel mit genehmigungsfreien Waren im Quartier zur Unterstützung der Mitglieder in ihrem Alltag beim Wohnen und beim Arbeiten,
- die gemeinschaftliche Organisation, Verwaltung und Nutzung von Zentral- und Gemeinschaftseinrichtungen im Quartier, insbesondere von Gemeinschaftsräumen, Arbeits- und Co-Working-Plätzen, Mobilitätsangeboten und Grünflächen,
- das Quartiersmanagement einschließlich der Vernetzung von Bewohner:innen, Beschäftigten, Arbeitgeber:innen, Gewerbetreibenden und Einrichtungen im Quartier,
- Angebote, die auf die Arbeitszeiten und Bedürfnisse der Beschäftigten zugeschnitten sind, etwa Mittagstisch, Feierabend- und Veranstaltungsangebote,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Bildung von Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung,
- die Förderung von Kultur, Nachbarschaft, Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier,
- die Zusammenarbeit mit Arbeitgeber:innen im Quartier, insbesondere zur Förderung der Mitgliedschaft ihrer Beschäftigten,
- die Mitwirkung an der Belegung von Gewerbeflächen im Quartier nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit den Eigentümer:innen.
(3) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen, soweit dies dem Zweck nach Absatz 1 dient.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder, insbesondere auf Gäste des Quartiers, ist zugelassen.
§ 3 Genossenschaftscafé mit Paket- und Poststation
(1) Die Genossenschaft betreibt verpflichtend ein Genossenschaftscafé im Quartier als zentralen Treffpunkt für Bewohner:innen, Beschäftigte und Gäste. Die Öffnungszeiten berücksichtigen die Bedürfnisse der Wohnenden und der Arbeitenden.
(2) Zum Betrieb gehört eine Paket- und Poststation, insbesondere die Annahme, Aufbewahrung und Ausgabe von Sendungen für Mitglieder, auch für Beschäftigte an ihrem Arbeitsort im Quartier, sowie Postdienstleistungen in Kooperation mit Post- und Paketdienstleister:innen, nach Möglichkeit als Postfiliale.
(3) Der Betrieb kann ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortung der Genossenschaft für den Betrieb bleibt unberührt.
§ 4 Quartiersangelegenheiten
(1) Die Genossenschaft berät und beschließt über alle wesentlichen gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Quartiers als Wohn- und Arbeitsort, soweit sie ihr durch Vertrag oder Satzung übertragen sind. Dazu gehören insbesondere Regeln für die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, für Lieferverkehr und Besucher:innen, der Ausgleich zwischen den Interessen von Wohnenden und Arbeitenden, etwa bei Ruhezeiten und Veranstaltungen, sowie die transparente Darstellung der Kosten.
(2) Für das gemeinschaftliche Leben und Arbeiten im Quartier gibt es zahlreiche Ideen in den Bereichen Nachbarschaft, Teilen und Reparieren, Grün und Klima, Kultur, Bildung, Bewegung und Arbeiten sowie Vorteile für Mitglieder bei Partner:innen im Quartier. Sie sind im Katalog möglicher Engagements (Anlage 1) zusammengefasst.
(3) Der Katalog ist nicht abschließend und begründet keine Pflicht zur Umsetzung. Über Auswahl, Reihenfolge und Finanzierung entscheiden die Organe der Genossenschaft nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedergruppen
(1) Mitglied können nur werden:
- natürliche Personen, die im Quartier ihren Wohnsitz haben,
- natürliche Personen, die im Quartier beschäftigt sind, einschließlich Auszubildender, oder dort selbständig tätig sind,
- juristische Personen und Personengesellschaften, die im Quartier ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte haben.
(2) Die Mitglieder gehören einer der folgenden Mitgliedergruppen an:
- Gruppe Wohnen: Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1,
- Gruppe Arbeiten: Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2,
- Gruppe Unternehmen und Einrichtungen: Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3.
Wer im Quartier wohnt und arbeitet, wählt in der Beitrittserklärung eine Gruppe. Ein Wechsel ist zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform möglich.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind bei Beitritt in geeigneter Form nachzuweisen, etwa durch Meldebescheinigung, Bestätigung der Arbeitgeber:in oder Registerauszug.
(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung durch den Vorstand.
(5) Bei Eintritt ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über Höhe und Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. Es kann nach Mitgliedergruppen gestaffelt oder erlassen werden.
(6) Das Mitglied wird unverzüglich unter Angabe seiner Mitgliedergruppe in die Mitgliederliste eingetragen und hiervon benachrichtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung (§ 7), Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 8), Tod (§ 9), Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9) oder Ausschluss (§ 10).
§ 7 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann es einzelne Anteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform. Sie muss der Genossenschaft mindestens [sechs] Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
(4) Entfallen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1, etwa durch Wegzug, Ende der Beschäftigung oder Verlegung des Sitzes, kann das Mitglied abweichend von Absatz 3 zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied oder eine Person übertragen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und Mitglied wird. Bei vollständiger Übertragung scheidet es ohne Auseinandersetzung aus.
(2) Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands, soweit § 76 Abs. 2 GenG nichts anderes bestimmt.
§ 9 Tod; Auflösung juristischer Personen
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf die Erb:innen über. Sie endet mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erb:innen üben ihre Rechte durch eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter aus.
(2) Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, endet die Mitgliedschaft mit Schluss des betreffenden Geschäftsjahres. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird sie bis dahin durch die Rechtsnachfolger:in fortgesetzt.
§ 10 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
- es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllt, insbesondere mit Beiträgen länger als [sechs] Monate im Rückstand ist,
- es die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht mehr erfüllt und nicht nach § 7 Abs. 4 gekündigt hat,
- es die Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht,
- über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sein Aufenthalt unbekannt ist,
- sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft oder einem friedlichen Zusammenleben und Zusammenarbeiten im Quartier dauerhaft unvereinbar ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, über den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern die Generalversammlung. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
(3) Der Beschluss ist dem Mitglied mit den Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied binnen eines Monats Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Dessen Entscheidung ist genossenschaftsintern endgültig; der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Auseinandersetzungsguthaben auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses. Weitere Ansprüche auf das Vermögen oder die Rücklagen bestehen nicht.
(2) Das Guthaben wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden ausgezahlt. Die Genossenschaft kann mit fälligen Forderungen aufrechnen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben unabhängig von ihrer Mitgliedergruppe und der Zahl ihrer Geschäftsanteile die gleichen Rechte, insbesondere
- die Einrichtungen und Angebote der Genossenschaft nach den dafür geltenden Regeln zu nutzen,
- an der Generalversammlung und an digitalen Abstimmungen teilzunehmen,
- Anträge zur Tagesordnung zu stellen und mit mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung zu verlangen,
- in Quartiersrat und Themenbeiräten mitzuwirken,
- Einsicht in Niederschriften, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und – unter Wahrung des Datenschutzes – die Mitgliederliste zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren, insbesondere
- Gesetz, Satzung, Beschlüsse und Nutzungsordnungen einzuhalten,
- Geschäftsanteile einzuzahlen und Beiträge nach § 13 zu leisten,
- Änderungen von Anschrift, E-Mail-Adresse und Rechtsform unverzüglich mitzuteilen,
- den Wegfall der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder entrichten laufende Beiträge zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft.
(2) Höhe, Fälligkeit und Staffelung regelt eine Beitragsordnung, die die Generalversammlung beschließt. Sie kann insbesondere vorsehen:
- Beitragsfreiheit für Minderjährige,
- ermäßigte Beiträge für Auszubildende, Studierende und Berufseinsteiger:innen,
- Beiträge für Mitglieder der Gruppe Unternehmen und Einrichtungen, gestaffelt etwa nach der Zahl der Beschäftigten im Quartier,
- Ermäßigung oder Erlass auf Antrag.
(3) Arbeitgeber:innen können die Beiträge und Geschäftsanteile ihrer Beschäftigten ganz oder teilweise übernehmen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(4) Die Beiträge sind nicht Teil des Geschäftsguthabens und werden bei Ausscheiden nicht erstattet.
III. Organe
§ 14 Organe
Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
A. Vorstand
§ 15 Leitung und Vertretung
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung nach Gesetz, Satzung und einer Geschäftsordnung.
(2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien.
§ 16 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung einer Genossenschaft anzuwenden und über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
- die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, einschließlich des Betriebs des Genossenschaftscafés nach § 3,
- die Belange der Bewohner:innen und der Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen,
- im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung zu erlassen,
- für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und eine für die Mitglieder verständliche Kostendarstellung zu sorgen,
- über die Zulassung von Mitgliedern zu entscheiden und die Mitgliederliste einschließlich der Mitgliedergruppen zu führen,
- den Jahresabschluss und, soweit erforderlich, den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen,
- dem Prüfungsverband Einberufung und Tagesordnung der Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und Prüfungsmängel abzustellen,
- Empfehlungen des Quartiersrats (§ 35) zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.
§ 17 Berichterstattung
Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Geschäftsentwicklung, die Unternehmensplanung und die Finanzlage, bei wichtigem Anlass unverzüglich.
§ 18 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie müssen natürliche Personen und Mitglieder der Genossenschaft sein. Dem Vorstand sollen Mitglieder sowohl der Gruppe Wohnen als auch der Gruppe Arbeiten angehören.
(2) Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats gewählt und abberufen. Haupt- oder nebenamtliche Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat schließt, ändert und beendet die Dienstverträge.
(3) Die Amtszeit ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Willensbildung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel monatlich stattfinden. Beschlüsse können auch per Video- oder Telefonkonferenz oder in Textform gefasst werden.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse sind zu protokollieren. Ein Vorstandsmitglied darf bei Angelegenheiten, die es oder nahe Angehörige persönlich betreffen, nicht mitwirken.
§ 20 Kredite und Vorteile
Kredite und sonstige Vorteile an Vorstandsmitglieder, deren Ehegatt:innen oder Lebenspartner:innen und minderjährige Kinder bedürfen eines Beschlusses des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
B. Aufsichtsrat
§ 21 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Er kann jederzeit Berichte verlangen und Bücher und Schriften einsehen.
(2) Er vertritt die Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern.
(3) Er prüft Jahresabschluss, Lagebericht und Vorschlag zur Ergebnisverwendung und berichtet der Generalversammlung.
(4) Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsabhängige Vergütung. Auslagen können pauschal erstattet werden; eine darüber hinausgehende Vergütung beschließt die Generalversammlung.
§ 22 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung über
- die Grundsätze der Geschäftspolitik und den jährlichen Wirtschafts- und Maßnahmenplan einschließlich der Auswahl von Engagements aus Anlage 1,
- die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist,
- Verträge mit erheblichen wiederkehrenden Verpflichtungen sowie Anschaffungen über [10.000] Euro im Einzelfall,
- Verträge über den Betrieb des Genossenschaftscafés und der Paket- und Poststation,
- Vereinbarungen mit Arbeitgeber:innen im Quartier nach § 13 Abs. 3,
- Beteiligungen und den Beitritt zu Verbänden,
- Ort, Termin und Form der Generalversammlung,
- die Verwendung der Rücklagen nach §§ 39 und 40,
- Höhe und Verwendung des Eintrittsgeldes,
- die Erteilung von Prokura.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen leitet die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Sie sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder beider Organe anwesend ist. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht in beiden Organen eine Mehrheit findet.
§ 23 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen der Gruppe Wohnen und mindestens zwei Mitglieder der Gruppe Arbeiten angehören (Gruppensitze). Die übrigen Sitze stehen Mitgliedern aller Gruppen offen; für Mitglieder der Gruppe Unternehmen und Einrichtungen kann eine vertretungsberechtigte natürliche Person gewählt werden.
(2) Die Kandidat:innen geben bei ihrer Kandidatur ihre Mitgliedergruppe an. Zunächst werden die Gruppensitze in getrennten Wahlgängen besetzt, danach die übrigen Sitze.
(3) Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, Prokurist:innen oder dauernde Stellvertreter:innen von Vorstandsmitgliedern sein.
(4) Die Amtszeit endet mit Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; das Wahljahr wird mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wechselt es die Mitgliedergruppe, besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung aus den verbleibenden Mitgliedern; dort findet eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit statt, bei der die Gruppensitze zu wahren sind. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, ist unverzüglich eine außerordentliche Ersatzwahl durchzuführen.
§ 24 Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Der Aufsichtsrat tagt mindestens vierteljährlich.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
(3) Beschlüsse können auch per Video- oder Telefonkonferenz oder in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Beschlüsse sind zu protokollieren.
C. Generalversammlung
§ 25 Stimmrecht und Vertretung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Mitgliedergruppe eine Stimme.
(2) Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter:innen vertreten. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied, seine Ehegatt:in oder Lebenspartner:in oder Verwandte ersten Grades vertreten lassen; eine bevollmächtigte Person kann höchstens zwei Mitglieder vertreten. Die Vollmacht bedarf der Textform.
(3) Niemand kann für sich oder für andere das Stimmrecht ausüben, wenn darüber beschlossen wird, ob die eigene oder die vertretene Person zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist.
§ 26 Form der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben (hybride Versammlung).
(2) Die Generalversammlung kann auch ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (virtuelle Versammlung). Die Voraussetzungen des § 43b GenG sind zu beachten.
§ 27 Frist, Termin und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(2) Tag und Uhrzeit sind so zu wählen, dass Bewohner:innen und Beschäftigte gleichermaßen teilnehmen können.
(3) Tagungsort ist in der Regel das Quartier.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder die Ankündigung von Beschlussgegenständen verlangen.
(3) Die Einberufung erfolgt in Textform, in der Regel per E-Mail, an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Zugang der Einberufung und Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(4) Über Gegenstände, die nicht mindestens eine Woche vor der Versammlung angekündigt worden sind, kann nicht beschlossen werden; ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
§ 29 Versammlungsleitung
Die Versammlung leitet die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder die Stellvertretung. Durch Beschluss kann die Leitung einem anderen Mitglied oder einer Vertreterin oder einem Vertreter des Prüfungsverbands übertragen werden.
§ 30 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschließt insbesondere über
- Änderungen der Satzung und der Anlage 1,
- die Beitragsordnung nach § 13,
- Grundsatzfragen des Lebens und Arbeitens im Quartier, insbesondere Nutzungs- und Hausordnungen für gemeinschaftliche Einrichtungen, soweit sie nicht Vorstand und Aufsichtsrat übertragen sind,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags,
- die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
- die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Wahrung der Gruppensitze (§ 23) sowie von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern,
- den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern,
- ein jährliches Budget für Kultur- und Quartiersprojekte,
- die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
- Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Auflösung und Fortsetzung der Genossenschaft.
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) Einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen insbesondere Änderungen der Satzung, die Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der Widerruf der Bestellung und der Ausschluss von Organmitgliedern, Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Auflösung.
(3) Eine Satzungsänderung, die die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder zur Leistung von Sachen oder Diensten verpflichtet, bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen (§ 16 Abs. 3 GenG).
(4) Vor Beschlüssen über Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Auflösung oder Fortsetzung ist der Prüfungsverband zu hören.
§ 32 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abgestimmt wird offen, in der hybriden oder virtuellen Versammlung elektronisch. Geheim wird abgestimmt, wenn Vorstand, Aufsichtsrat oder mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen dies verlangen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stehen nicht mehr Kandidat:innen als Sitze zur Wahl, kann im Block gewählt werden, wenn niemand widerspricht. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat werden getrennt entlastet.
§ 33 Beschlussfassung außerhalb der Generalversammlung
(1) Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation außerhalb einer Versammlung gefasst werden (digitale Abstimmung), insbesondere zu Alltagsfragen des Quartiers. Digitale Abstimmungen sollen allen Mitgliedern, auch mit wechselnden Arbeitszeiten, die Beteiligung ermöglichen.
(2) Das Verfahren, die Abstimmungsfrist von mindestens [einer Woche] und die Bekanntgabe der Ergebnisse regelt eine Abstimmungsordnung, die die Generalversammlung beschließt. Satzungsänderungen, Wahlen und Beschlüsse nach § 31 Abs. 2 bis 4 sind der Generalversammlung vorbehalten.
§ 34 Auskunftsrecht und Niederschrift
(1) Jedem Mitglied ist in der Generalversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und gesetzliche Verweigerungsgründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung und die Ergebnisse digitaler Abstimmungen werden innerhalb von zwei Wochen protokolliert und den Mitgliedern in leicht verständlicher Form zugänglich gemacht. Die Niederschrift wird von der Versammlungsleitung, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(3) Vertreter:innen des Prüfungsverbands sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
IV. Quartiersrat und Themenbeiräte
§ 35 Quartiersrat und Themenbeiräte
(1) Die Genossenschaft bildet einen Quartiersrat. Er tagt regelmäßig, mindestens [vierteljährlich], zu Zeiten, die Bewohner:innen und Beschäftigten die Teilnahme ermöglichen, und ist für alle Mitglieder offen. Er sammelt Ideen, berät laufende Themen des Quartiers, gibt Empfehlungen an Vorstand und Aufsichtsrat und begleitet die Umsetzung von Beschlüssen.
(2) Der Quartiersrat wählt ein Sprecher:innenteam, dem mindestens je eine Person aus der Gruppe Wohnen und aus der Gruppe Arbeiten angehört.
(3) Für einzelne Themenfelder, insbesondere Arbeiten im Quartier, Mobilität, Grün und Klima, Kultur sowie Nachbarschaft, können Themenbeiräte oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie berichten dem Quartiersrat und mindestens einmal jährlich der Generalversammlung.
(4) Quartiersrat und Themenbeiräte sind beratende Gremien und keine Organe der Genossenschaft. Sie können die Genossenschaft nicht vertreten. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Quartiersrat sich gibt und die der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat bedarf.
(5) Die Mitwirkung ist ehrenamtlich und freiwillig. Verbindlich übernommene Aufgaben werden in Textform vereinbart.
V. Eigenkapital und Rechnungswesen
§ 36 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 Euro. Er ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann eine Ratenzahlung zulassen.
(2) Die Mitglieder können sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen, höchstens mit insgesamt 100 Anteilen, wenn die vorherigen voll eingezahlt sind. Die Beteiligung bedarf der Zulassung durch den Vorstand.
(3) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, nicht ausgezahlt, abgetreten, verpfändet oder aufgerechnet werden.
§ 37 Nachschusspflicht
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
Die gesetzliche Rücklage dient der Deckung von Bilanzverlusten. Ihr werden jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zugeführt, bis sie 10 % der Bilanzsumme erreicht. Über ihre Verwendung beschließt die Generalversammlung.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden, insbesondere eine Projektrücklage für Vorhaben aus dem Quartier (Projektkasse). Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam, wobei Empfehlungen des Quartiersrats zu berücksichtigen sind.
§ 40 Kapitalrücklage
Eintrittsgelder und vergleichbare Zahlungen werden der Kapitalrücklage zugeführt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam.
§ 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister und endet am folgenden 31. Dezember.
§ 42 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres auf und legt sie dem Aufsichtsrat vor.
(2) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats werden den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zugänglich gemacht, insbesondere im Mitgliederbereich der Internetseite. Eine verständliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Quartiersangebote ist beizufügen.
§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses
Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses. Er kann den Rücklagen zugeführt, für Quartiersprojekte verwendet, vorgetragen oder an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben verteilt werden. Vorrang hat die Verwendung für die Zwecke der Genossenschaft im Quartier.
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags
Die Generalversammlung beschließt über die Deckung eines Jahresfehlbetrags. Er kann vorgetragen, durch Rücklagen gedeckt oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben gedeckt werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 45 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Ein verbleibendes Vermögen wird an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben verteilt, soweit die Generalversammlung nicht mit der Mehrheit nach § 31 Abs. 2 eine Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Quartier beschließt.
§ 46 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf ihrer öffentlich zugänglichen Internetseite, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Der Jahresabschluss und die nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen werden im Unternehmensregister bzw. Bundesanzeiger offengelegt.
(2) Bekanntmachungen nennen die Personen, von denen sie ausgehen.
§ 47 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mitglied und Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht Bremen.
§ 48 Prüfungsverband
Die Genossenschaft ist Mitglied im [Name des Prüfungsverbands]. Dieser ist ihr gesetzlicher Prüfungsverband.
§ 49 Anlage
Anlage 1 (Katalog möglicher Engagements) ist Bestandteil dieser Satzung, soweit sie auf ihn verweist. Er begründet keine Leistungspflichten der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder.
Bremen, den [Datum]
[Unterschriften der Gründungsmitglieder]
Anlage 1 zur Satzung ist der Katalog möglicher Engagements: von Nachbarschaftshilfe über Repair-Café bis Kulturbudget. Die Mitglieder entscheiden, was davon umgesetzt wird. Du findest ihn unten bei den Dokumenten.
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- Dr. Klaus Meier, Denkmalstadt GmbH
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